Vereinssatzung der Deutschen Gesellschaft für Ästhetische Botulinum- und Filler-Therapie e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

(1) Der Verein führt nach Satzungsänderung vom 27. März 2018 den Namen "Deutsche Gesellschaft für Ästhetische Botulinum- und Filler-Therapie". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Deutsche Gesellschaft für Ästhetische Botulinum-und Filler-Therapie e. V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Erforschung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen in der Botulinumtoxin- und Fillertherapie, insbesondere bei ästhetischen Indikationen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Entwicklung und Festlegung von Qualitätsstandards für die Botulinumtoxin-Therapie und verwandten Methoden

b) Aus- und Fortbildung in der Botulinumtoxin-Therapie und in verwandten Methoden

c) Information der Öffentlichkeit und der Fachkreise über Anwendungsbereiche, Risiken und Nebenwirkungen der Botulinumtoxin-Therapie, über Qualitätsstandards und über den Stand der Wissenschaft.

(3) Ziel des Vereins ist insbesondere der interdisziplinäre Austausch unterschiedlicher Fachgruppen über theoretische Erkenntnisse und praktische Erfahrungen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Frankfurt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder approbierte Arzt werden. Die ordentlichen Mitglieder sind beitragspflichtig und stimmberechtigt.

(2) Außerordentliches Mitglied kann jeder Arzt werden, der sich noch in der Ausbildung befindet. Die außerordentliche Mitgliedschaft führt bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht automatisch zu einer ordentlichen Mitgliedschaft. Vielmehr bedarf es hierfür des Antrags des außerordentlichen Mitglieds. Die außerordentlichen Mitglieder sind beitragspflichtig und nicht stimmberechtigt.

(3) Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, der die Ehrenmitgliedschaft verliehen wird aufgrund ihres besonderen Einsatzes für die Ziele der Gesellschaft. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Stimmberechtigt und wählbar sind die Ehrenmitglieder nur insoweit, als sie früher ordentliche Mitglieder des Vereins waren.

(4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Aufnahmeantrag ist auf dem vom Verein vorgegebenen Vordruck zu stellen. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Erteilung einer Einzugsbefugnis für die Mitgliedsbeiträge. Dem Aufnahmeantrag ist ein tabellarischer Lebenslauf unter Einbezug des beruflichen Werdegangs und unter Darstellung der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Ästhetische Botulinumtoxin-Therapie beizufügen sowie die Approbationsurkunde, Facharzturkunde sowie Urkunden für den Erwerb von Zusatzbezeichnungen in Kopie.

(5) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(6) Die Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern durch mehrheitlichen Beschluß der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge und zur Finanzierung besonderer Vorhaben Umlagen erhoben.

(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

(4) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Aus- und Weiterbildung

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, den Verein bei der Verfolgung seiner satzungsmäßigen Zwecke nach besten Kräften zu unterstützen.

(2) Zur Qualitätssicherung stellt der Verein ein Aus- und Fortbildungsprogramm mit den Ausbildungsstufen Anfänger, Fortgeschrittener, Experten auf. Die Fortbildungsinhalte werden auf Vorschlag des Vorstandes nach den Erfordernissen der medizinischen und technischen Entwicklung aufgestellt und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(3) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, an der Aus- und Weiterbildung teilzunehmen und dies dem Vorstand nachzuweisen. Kommt ein ordentliches oder außerordentliches Mitglieder der Aus- und Weiterbildungspflicht nicht nach, so hat es die vorgeschriebene Aus- und Weiterbildung auf schriftliche Anforderung durch den Vorstand innerhalb angemessener, vom Vorstand zu setzenden Frist nachzuholen und dem Vorstand nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist der Vorstand zum Ausschluß berechtigt gem. § 4 Abs. 4 der Satzung.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Auf Beschluß des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insb. Arbeitsgruppen und Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, eingerichtet werden. Diese werden stets von einem Vorsitzenden geführt. Der Vorsitzende nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil und berichtet über die Tätigkeit der Arbeitsgruppen und Ausschüsse.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht auf dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten und dem Schatzmeister. Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht zusätzlich aus dem Seniorpräsidenten.

(2) Der Verein wird durch den Präsidenten alleine oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB gemeinsam vertreten.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB oder durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

Der Seniorpräsident berät den Vorstand.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands und des erweiterten Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Diese Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wiederwahl des Präsidenten ist beschränkt. Zwischen der Beendigung des Amts als Präsident und der Wiederwahl muss ein Zeitraum von 5 Jahren ohne Mitgliedschaft im Vorstand oder erweiterten Vorstand liegen.

(2) Der Seniorpräsident wird nicht von der Mitgliederversammlung gewählt. Vielmehr wird bei Neuwahl des Präsidenten der bisherige Präsident Seniorpräsident und der bisherige Seniorpräsident scheidet aus diesem Amt aus.

(3) Zu Mitgliedern des Vorstands oder des erweiterten Vorstands können nur ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten einberufen werden; die Tagesordnung muss vorher nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Präsidenten.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Form der Beschlussfassung zustimmen.

(4) Der Seniorpräsident ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat keine Stimme.

(5) Über die Vorstandssitzungen einschließlich der Beschlussfassung ist ein Sitzungsprotokoll zu fertigen.

(6) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

(2) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

d) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

e) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands;

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung kann auch per E-Mail erfolgen.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.

(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Dritten übertragen werden.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.

(4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Dem Vorstand steht bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ein Vetorecht zu. Bei Ausübung dieses Rechtes ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von drei Monaten eine neue Mitgliederversammlung mit dieser Tagesordnung einzuberufen. Beschließt diese Mitgliederversammlung erneut die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 9/10, so ist dieser Beschluß wirksam. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der wissenschaftliche Beirat unterstützt den Vorstand in Fragen, die den satzungsmäßigen Zweck sowie die Geschäftsführung des Vereins betreffen. Der wissenschaftliche Beirat ist dem Vorstand und auf dessen Anregung hin der Mitgliederversammlung berichtspflichtig.

(2) Die Benennung und Entlassung des wissenschaftlichen Beirats erfolgt durch den Vorstand. Der wissenschaftliche Beirat wird in der Regel auf eine Dauer von zwei Jahren benannt.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Wird die Auflösung des Vereins in einer Mitgliederversammlung beschlossen, sind, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Frankfurt.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.