Deutsche Gesellschaft für ästhetische Botulinum- und Fillertherapie e.V.

Werbung mit kostenlosen Botox-Injektionen zur Praxiseröffnung

Rechtliche Grenzen von kostenlosen Werbeangeboten für Behandlungen

Anlass der aktuellen Diskussion ist ein Beitrag der Westdeutsche Allgemeine Zeitung (WAZ) vom 25.03.2025 über kostenlose Botulinumtoxin-Behandlungen im Umfeld eines Einkaufszentrums. Der Bericht greift ein relevantes Thema auf, macht zugleich aber deutlich, dass eine fachliche und rechtliche Einordnung solcher Angebote notwendig ist.

Aus Sicht der Deutschen Gesellschaft für ästhetische Botulinum- und Fillertherapie e.V. (DGBT) ist dringend von solchen Angeboten abzuraten, weil sie gegen zahlreiche Gesetze und Vorschriften verstoßen und den beteiligten Praxen viel Ärger und empfindliche Strafen einhandeln können. Kostenlose Behandlungen stehen im Widerspruch zum Heilmittelwerbegesetz (§ 7 HWG), da sie als unzulässige Zuwendung gewertet werden können. Zudem unterliegt die Bewerbung verschreibungspflichtiger Wirkstoffe – wie Botulinumtoxin – strengen gesetzlichen Vorgaben; eine Ansprache gegenüber Patienten ist nach § 10 HWG grundsätzlich unzulässig.

Auch berufsrechtlich sind solche Maßnahmen problematisch: Medizinische Leistungen dürfen nicht wie Konsumgüter beworben werden. Anpreisende oder unsachliche Werbung widerspricht den Grundsätzen ärztlicher Berufsausübung (§ 27 MBO-Ä).

Ästhetische Injektionsbehandlungen sind medizinische Eingriffe, die eine individuelle Indikationsstellung, umfassende Aufklärung und eine verantwortungsvolle Durchführung erfordern.

Zudem: Niedrigschwellige oder kostenfreie Angebote können die Hemmschwelle senken und dazu führen, dass medizinische Eingriffe als spontane Konsumentscheidung wahrgenommen werden.

Resümee: Unbedachte und juristisch ungeprüfte Marketing-Aktionen können, auch bei Unkenntnis der Gesetzeslage, für Ärzte empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen, die mit dem erwünschten Marketingziel in keinem Verhältnis stehen.