Deutsche Gesellschaft für ästhetische Botulinum- und Fillertherapie e.V.

Genügt die Heilpraktiker-Erlaubnis für die Faltenunterspritzung mit Hyaluronsäurefillern und für die Behandlung mit Botulinumtoxin?

Anders als die Ärzteschaft sind Heilpraktiker nicht einem über Jahrhunderte gewachsenen Standesrecht mit all seinen Anforderungen an eine Berufsausübung unterworfen, bei der der Patient und nicht das eigenwirtschaftliche Interesse des Arztes im Mittelpunkt steht. Gleichzeitig werden sie auch nicht durch berufsbezogene Vorgaben für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit eingeschränkt. Für den Heilpraktiker besteht keine Bindung an eine bestimmte Gebührenordnung. Während der Arzt bei der Abrechnung seiner ärztlichen Tätigkeit an die Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte gebunden ist, und diese nach einer heute schwer verständlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann gilt, wenn es sich um einen ästhetischen Eingriff fern jeder medizinischen Indikation handelt, ist der Heilpraktiker in seiner Preisgestaltung frei. Der Heilpraktiker ist berechtigt, mit Pauschalpreisen zu werben, wo der Arzt stets auf die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte verwiesen wird.

Allerdings muss auch der Heilpraktiker, der in den Bereich der ästhetischen Medizin vordringt, sich an bestimmte Spielregeln halten. Die erste und wichtigste Spielregel betrifft die Faltenbehandlung mit Botulinumtoxin. Bei Botulinumtoxin handelt es sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Es darf nur auf Verordnung eines Arztes zur Behandlung an einen Patienten abgegeben werden. Wichtig in diesem Zusammenhang: Die Verordnung kann nur auf den jeweiligen Behandlungsfall erfolgen. Die Abgabe von Botulinumtoxin an den Heilpraktiker verstößt damit gegen geltendes Arzneimittelrecht.

Darüber hinaus lässt sich trefflich darüber diskutieren, ob der Heilpraktiker im Rahmen seiner Ausbildung die notwendigen Kenntnisse erwirbt, um eine Behandlung mit Botulinumtoxin oder Hyaluronsäurefillern lege artis durchzuführen. Immerhin birgt diese Tätigkeit ein erhebliches Gefährdungspotential in sich, wie bereits gerichtlich mehrfach festgestellt wurde. Die Notwendigkeit dermatologischer Kenntnisse für den Behandler drängen sich bei der Faltenunterspritzung gerade auf, er muss sowohl die zu füllende Hautschicht fachkundig ermittelt und getroffen werden als auch die Unbedenklichkeit des zu verwendenden Implantats beurteilt werden, und zwar bezogen auf den konkreten Patienten. Nichts anderes gilt für die Behandlung mit Botulinumtoxin.

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